Mutterschutz: Das sind deine Rechte!

Mutterschutz, Elternzeit, Kindergeld: An dem Blog Smart Mama kommen wir nicht vorbei, wenn es um unsere Mama-Rechte geht.
Die “Smart Mama” – das ist Sandra Runge. Eine super sympathische Frau, zweifache Mama, Anwältin, Buchautorin und, ja, eben leidenschaftliche Elternrechtsbloggerin. Auf Smart Mama gibt die Berlinerin viele viele Antworten auf häufig gestellte Fragen, wie: Teilzeit in der Elternzeit arbeiten – wie funktioniert das eigentlich? Wie erkenne ich als Mama ein gutes Arbeitszeugnis? Oder: Welche Hebammenleistungen stehen mir eigentlich zu?
Außerdem klärt Sandra Rechtsirrtümer auf, die bei werdenden Eltern gerne so durch den Raum wabern (z.B. “Ich muss meinem Arbeitgeber bis zum 3. Monat sagen, dass ich schwanger bin.”), stellt andere spannende Mamas vor oder gibt Einblicke in ihr Familienleben.
Wir freuen uns, dass wir die Anwältin für ein Interview rund um das Thema Mutterschutz gewinnen konnten. Für euch hat Sandra die wichtigsten Fragen dazu beantwortet.
Liebe Sandra, wann beginnt eigentlich der Mutterschutz?
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Wenn das Baby früher kommt, werden die fehlenden Tage an die nachgeburtliche Mutterschutzfrist angehängt. Wenn das Baby später kommt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Tage zwischen errechnetem Termin und Geburtstag. Die nachgeburtliche Mutterschutzfrist beträgt in diesem Fall regulär 8 Wochen (die Zusatztage werden also nicht abgezogen).
Welche Rechte hat eine Schwangere?
Gottseidank eine ganze Menge. Ich zähle einfach mal die Wichtigsten auf:
- Einrichtung eines mutterschutzgerechten Arbeitsplatzes (z.B. Bereitstellung von Sitzgelegenheiten)
- Beschäftigungsverbote (z.B. während der Mutterschutzfrist, aber auch dann, wenn die Mutter aufgrund ihrer individuellen gesundheitlichen Situation nicht mehr arbeiten kann)
- Freistellung bei ärztlichen Untersuchungen
- Anspruch auf besondere finanzielle Leistungen (z.B. Mutterschaftsgeld)
- Sonderkündigungsschutz
Für wen gilt der Mutterschutz genau (Unterschied Angestellte/ Selbständige)?
Das Mutterschutzgesetz gilt aktuell nur für Angestellte, d.h. die Mutter muss in einem Arbeitsverhältnis stehen und aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sein. Nach der Reform des Mutterschutzgesetzes, die hoffentlich dieses Jahr verabschiedet wird, werden endlich auch Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen und Beschäftigte mit Behinderungen einbezogen.
Ab wann sollte der Arbeitgeber informiert werden? Und: Besteht eigentlich eine Informationspflicht?
Bei einer bestehenden Schwangerschaft besteht keine Informationspflicht, das Mutterschutzgesetz enthält nur eine „Sollvorschrift“. Der Arbeitgeber sollte aber immer dann informiert werden, wenn eine gesundheitliche Gefahr für die Mutter besteht, denn sonst kann er die Mutter auch nicht auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes schützen (z.B. durch Einrichtung eines mutterschutzgerechten Arbeitsplatzes oder Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes).
Welche Tätigkeiten verbietet das Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft?
Generell sind das alle Tätigkeiten, die mit einer Gesundheitsgefahr für Mutter und Baby verbunden sind, z.B.:
- Tätigkeiten mit Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Arbeiten, bei denen man täglich mehr als vier Stunden stehen muss (nach dem Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats)
- Arbeiten, bei denen man viel tragen muss, bei denen man sich gebückt halten muss
- Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind
- Nachtarbeit zwischen 20 – 6 Uhr
- In welchen Berufsgruppen müssen Schwangere sofort raus aus dem Job:
- Insbesondere im Gesundheitswesen und in pflegerischen Berufen oder wenn der Job mit schwerer körperlicher oder gefährlicher Arbeit verbunden ist.
Was soll ich tun, wenn mein Arbeitgeber mit einer Kündigung aufgrund meiner Schwangerschaft droht?
Als erstes würde ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen, denn wenn sich ein Arbeitgeber so äußert, ist Stress leider vorprogrammiert. Im Arbeitsgerichtsverfahren besteht keine Kostenerstattungspflicht für Anwaltskosten, so dass man immer auf den Gebühren sitzen bleibt. Falls es dann tatsächlich zu einer Kündigung kommt, solltest du Kündigungsschutzklage einreichen, da die Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsschutzes während der Schwangerschaft verboten ist. Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingereicht werden, andernfalls ist die Kündigung wirksam. Gleichzeitig bestehen gute Aussichten Schadensersatz aufgrund einer Geschlechterdiskriminierung geltend zu machen.
Was ist der Unterschied zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot?
Ein generelles Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn Gefahren am Arbeitsplatz drohen. Das individuelle Beschäftigungsverbot knüpft an den persönlichen Gesundheitszustand der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes an und wird von einem Arzt ausgesprochen.
Wann bekomme ich ein Beschäftigungsverbot und an wen kann ich mich wenden?
Das kommt darauf an, welches Beschäftigungsverbot in Frage kommt. Ein generelles Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber von sich aus beachten. Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird von einem Arzt bescheinigt, da es an die individuelle gesundheitliche Situation der Mutter anknüpft.
Wie sieht es in diesem Fall mit meinem Gehalt aus? Bekomme ich das weiter und wenn ja, von wem?
Während des Beschäftigungsverbotes wird der „Mutterschaftslohn“ gezahlt, dass sich an dem Gehalt orientiert, dass die Mutter vor der Schwangerschaft bezogen hat. Der Mutterschaftslohn wird vom Arbeitgeber gezahlt, dieser kann sich den Betrag aber wieder von der Krankenkasse in einem Umlageverfahren erstatten lassen.
Ersetzt das Mutterschaftsgeld eigentlich das Gehalt?
Nicht unbedingt: Es kommt darauf an wie man versichert ist. Im Optimalfall heißt das: Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dann zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von EUR 13 pro Tag – die restliche Differenz zu deinem Nettogehalt stockt der Arbeitgeber auf. Wenn jemand z.B. privat versichert ist, erhält er kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, nur einmal einen Betrag von EUR 210 vom Bundesversicherungsamt.
Herzlichen Dank für das Interview!
Übrigens: Bei speziellen Fragen könnt auch mit Sandra direkt einen Termin ausmachen – sie bietet ihre Rechtsberatung nicht nur in Berlin, sondern auch via Skype an. Tolle Idee, finden wir. Und falls ihr ihr Juristisches Know-How nun nicht mehr missen wollt und das Ganze am Liebsten in einem Werk verpackt an eurem Bett stehen haben möchtet: Kein Problem. Gerade ist ihr Buch “Don´t worry, be Mami” erschienen.
Hier bekommt ihr sämtliche Rechtsinfos rund um die Themen Schwangerschaft, Geburt & Elternsein. Viel Spaß beim Lesen!